E-Mails erfreuen sich als Werbekanal nach wie vor grosser Beliebtheit. Insbesondere Händler mit Kunden im EU-Raum, zum Beispiel in Deutschland, müssen hier aber einige wichtige Regeln beachten. Mit der nun in Kraft tretenden Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) drohen sonst hohe Bussen. So benötigt man grundsätzlich die Einwilligung des Empfängers. Eine Ausnahme davon bildet der Versand von so genannter Direktwerbung an Bestandskunden, die aber an Bedingungen geknüpft ist.

Enge Bedingungen für Direktwerbung

Um ohne explizites Einverständnis Werbung per E-Mail an Bestandskunden senden zu dürfen, muss der Händler die Mailadresse des Kunden beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen erhalten haben. Dazu muss dem Kunden bei jeder Verwendung die Möglichkeit gegeben werden, weiterer Werbung zu widersprechen.

Ausserdem muss die Werbung zu ähnlichen Artikeln aus dem eigenen Angebot führen. Unter „ähnlichen Produkten“ versteht man dabei Artikel, welche austauschbar wären oder dem gleichen Zweck dienen. So wäre Werbung für Zubehör zu bereits gekauften Produkten möglich.

Über die Bedingungen von Direktwerbung per E-Mail berichtete unsere Quelle onlinehaendler-news.de.